|
Beratungsbesuche
Personen, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, vierteljährlich (Pflegestufe III ) bzw. halbjährlich (Pflegestufen I und II) einen Pflegeeinsatz durch einen Pflegedienst abzurufen. Ziel der Beratung ist:
• Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege • Beratung und Hilfestellung für pflegende Angehörige • Entlastung der pflegenden Angehörigen
Eine weitere Neuerung ist die Einführung der sogenannten Pflegezeit.
Pflegegeld
Erhalten Pflegebedürftige nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit , wenn ihre Pflege z.B. durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Pflegesachleistung
Werden gezahlt, wenn die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht wird.
Kombination von Geld- und Sachleistungen
Pflegebedürftige können sich für eine Kombination von Pflegesachleistungen und Pflegegeld entscheiden. Dabei erhält der Pflegebedürftige ein anteiliges Pflegegeld nachdem der Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet hat und die Sachleistung nicht vollständig ausgeschöpft wurde.
Urlaubs- und Verhinderungspflege
Pflegebedürftige haben für 4 Wochen pro Kalenderjahr Anspruch auf eine Ersatzpflegekraft, wenn die Pflegeperson z. B. wegen Urlaub oder Krankheit ausfällt.
Voraussetzung ist eine vorhergegangene Pflege in der häuslichen Umgebung von 6 Monaten.
Wird die Ersatzpflegekraft durch einen Pflegedienst erbracht, übernimmt die Kasse Kosten in Höhe von 1470 Euro pro Jahr.
Über weitere Leistungen und ihre Finanzierung beraten wir sie gern.
|